04.12.2011


SPON entlastet zu Guttenberg – Es war keine Absicht

Auch wir müssen uns bei Freiherr von und zu Guttenberg entschuldigen. Haben wir doch in unserem NL vom Freitag berichtet, dass auch die Staatsanwaltschaft Hof von einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung durch zu Guttenberg ausgeht.

Die juristische Abteilung von Spiegel Online haben wir damit wohl aufgeschreckt. Unter der Überschrift „Staatsanwaltschaft geht nicht von Täuschungsabsicht aus“ erfahren wir nun, dass zwar die Uni Bayreuth zu Guttenberg vorsätzliche Täuschung bei seiner Doktorarbeit vorwerfen würde, die Staatsanwaltschaft Hof aber keine Absicht feststellen könne. Später im Artikel heißt es dann, dass die Ermittler von einem „dolus eventualis“ ausgingen.

Da geht ja nun einiges drunter und drüber bei SPON, wobei der Eindruck erweckt wird, zu Guttenberg hätte sich gar nicht wirklich strafbar gemacht. Hier ein kurzer juristischer Hinweis: Strafbar gem. § 106 UrhG macht sich derjenige, der vorsätzlich in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Es reicht also jede Form von Vorsatz, auch der sog. dolus eventualis, der nach herrschender Meinung gegeben ist, wenn der Täter es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht und dies billigend in Kauf nimmt. Absicht, also das zielgerichtete Anstreben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, ist nicht erforderlich. Daher spielt es auch keine Rolle, ob er zielgerichtet die Quellen verheimlichte oder ob er sich beim Schreiben schon dachte „Das kann doch nicht alles von mir gewesen sein“ und es dennoch in die Dissertation aufnahm, ohne nach den wirklichen Quellen zu suchen. Vorsätzlich und strafrechtlich relevant ist es in beiden Fällen. Würde es die Staatsanwaltschaft Hof anders sehen, hätte sie das Verfahren gar nicht gem. § 153a StPO einstellen dürfen, sondern es hätte zu einer Einstellung gem. § 170 II StPO kommen müssen.