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Züchtigungsrecht







Tags


Ohrfeige; Eltern; Schläge; Körperverletzung; Rechtfertigung; Backpfeife


Problemaufriss


Nach § 223 I macht sich wegen Körperverletzung strafbar, wer einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Gibt ein Erwachsener einem anderen eine Ohrfeige, so macht er sich regelmäßig hiernach strafbar. Anders wird dies häufig im Verhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern, respektive zwischen Erziehern und den ihnen anvertrauten Kindern gesehen. Fraglich ist, ob eine Backpfeife oder ein Klaps auf den Po des Kindes zu erzieherischen Zwecken eine nach § 223 I justiziable Handlung darstellt oder ob ein rechtfertigendes Züchtigungsrecht besteht.


Problembehandlung


I. Erziehungsberechtigte


Nach früher herrschender Auffassung war eine einfache Körperverletzung durch Ohrfeigen oder maßvolle Schläge durch den Erziehungsberechtigten gerechtfertigt, wenn sie von einem bestimmten Erziehungszweck getragen wurde (vgl. BGHSt 6, 263). Die Rechtfertigung wurde auf die elterliche Sorge nach den §§ 1626, 1631 BGB gestützt. Entsprechend konnten jedoch unstreitig keine entwürdigenden, quälerischen oder gesundheitsschädlichen Handlungen gerechtfertigt werden (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, 13. Aufl. 2021, § 223 Rn. 20).


Mit Änderung des § 1631 II BGB im Jahr 2000 machte der Gesetzgeber demgegenüber klar, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Unklar ist, welche Auswirkungen dies auf das bis dahin allgemein anerkannte Rechtsinstitut des Züchtigungsrechts hat bzw. ob ein solches überhaupt noch besteht. Stützt man die Rechtfertigung der Züchtigung weiterhin auf das Familienrecht, so kann die Gesetzesänderung im BGB jedenfalls nicht schlicht ignoriert werden (Studienkommentar StGB/Joecks/Jäger, § 223 Rn. 21 f.).


Ansicht 1: Nach einer Auffassung bedarf § 223 der verfassungskonformen Auslegung. So greife bei einem allzu weiten Verständnis der Neuregelung diese zu stark in das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 GG ein. Demnach seien körperliche Züchtigungen in geringem Umfang tatbestandslos (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 317a).


Kritik: Der Gesetzgeber bezwecke mit seiner Änderung allen tatbestandsmäßigen Körperverletzungen die Rechtfertigung durch das Züchtigungsrecht zu entziehen (Otto Strafrecht BT, 7. Aufl. 2005, § 15 Rn. 25; BT-Drs. 14/1247, S. 3).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung bedeutet die Neuregelung der Norm das vollständige Verbot jeglicher körperlicher Züchtigung, sofern sie die Tatbestandsschwelle der körperlichen Misshandlung im Sinne des § 223 überschreitet, was bei einem leichten "Klaps auf den Po" regelmäßig nicht gegeben sein soll. Stelle man dabei auf den Wortlaut "Bestrafungen" ab, so erscheine es jedoch denkbar, solche körperlichen Einwirkungen zuzulassen, die zur notstandsähnlichen Unterbindung selbstgefährdenden Verhaltens des Kindes erfolgen (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 45; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB, 30. Aufl. 2019, § 223 Rn. 20 f.). Vereinzelt wird auch eine teleologische Reduktion des Misshandlungsbegriffs in Erwägung gezogen, wodurch z.B. leichte Ohrfeigen als unmittelbare Reaktion auf grobes kindliches Fehlverhalten erlaubt sein soll (Satzger/Schluckebier/Widmaier/Momsen/Momsen-Pflanz StGB, 5. Aufl. 2021, § 223 Rn. 69).


Kritik: Die Neufassung des Gesetzes ginge in seiner Radikalität, hinsichtlich Kindern, die häufig gerade die körperliche Herausforderung gegenüber ihren Erziehern suchten, sowie hinsichtlich der Erziehungsgepflogenheiten ausländischer Mitbürger, an der Realität vorbei und würde damit die Akzeptanz der Rechtsordnung weiter schwächen (Maurach/Schroeder/Maiwald et al. Strafrecht BT I, 11. Aufl. 2019, § 8 Rn. 20).


II. Erzieher & Lehrer


Die körperliche Züchtigung von Schülern durch ihre Lehrer wurde inzwischen in den Schulgesetzen aller Bundesländer verboten, zum Beispiel § 90 III SchulG BW. Ein Gewohnheitsrecht diesbezüglich kann deshalb nicht mehr angenommen werden (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, § 6 Rn. 45).


Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Schulgesetze können sich Erzieher, Ausbilder etc. nicht mehr auf Gewohnheitsrecht zur Züchtigung berufen (Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 223 Rn. 42 m.w.N.).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.11 Uhr bearbeitet.



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