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Merkmal "unbefugt"







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Computerbetrug; Geldautomat; abheben; EC-Karte; PIN; computerspezifisch; subjektivierend; betrugsähnlich; täuschungsäquivalent; § 263a


Problemaufriss


§ 263a I weist vier verschiedene Tatbestandsvarianten auf. Dabei macht sich nach Var. 3 strafbar, wer durch unbefugte Verwendung von Daten das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst. Fraglich ist, was unter "unbefugter Verwendung" zu verstehen ist.


Das Merkmal "unbefugt" taucht auch in Var. 4 auf und wird dort nach allgemeiner Auffassung identisch ausgelegt (Nomos Kommentar StGB/Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, § 263a Rn. 29).


Beispiel 1: A überzieht vertragswidrig sein Konto, indem er am Geldautomaten des kartenausgebenden Instituts 500 EUR abhebt.


Beispiel 2: A verwendet als nichtberechtigter Karteninhaber eine rechtswidrig erlangte Codekarte.


Strafbarkeit des A gem. § 263a I Var. 3?


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach der subjektivierenden Theorie handelt derjenige unbefugt, der die Daten des Berechtigten entgegen dessen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen verwendet. Schließlich wird vom Wortsinn des Merkmals "unbefugt" jede gegen fremden Willen erfolgende Verwendung erfasst (BGHSt 40, 331, 334 f.; NK/Kindhäuser, § 263a Rn. 27).


Beispiele: In beiden Fällen hat sich A nach § 263a I Var. 3 strafbar gemacht, da die Auszahlung in diesen Fällen dem Willen der Automaten aufstellenden Bank widerspricht.


Kritik: Jede dem Willen des Berechtigten zuwiderlaufende Verwendung würde von § 263a strafrechtlich erfasst werden. Dies würde zu weit führen und die Gefahr schaffen, dass bloße Vertragswidrigkeiten unter Strafe gestellt würden. Ein solches Vertragsstrafrecht ist dem StGB fremd. Ferner ist der Tatbestand des § 263a nach seiner systematischen Stellung direkt nach § 263 betrugsnah auszulegen.


Ansicht 2: Nach der computerspezifischen Auffassung ist die Verwendung von Daten hingegen nur dann "unbefugt", wenn sich der entgegenstehende Wille des Berechtigten im Datenverarbeitungsvorgang niedergeschlagen hat und mit ordnungswidriger Einwendung auf den Ablauf des Computerprogramms überwunden wird (OLG Celle NStZ 1989, 367; LG Freiburg NJW 1990, 2635, 2637).


Beispiele: Hiernach hat sich A lediglich im ersten Fall nach Var. 3 strafbar gemacht, sofern die Überprüfung der Kontodeckelung in der Programmgestaltung Niederschlag gefunden hat. Im zweiten Fall entfällt eine Strafbarkeit hingegen, weil A zwar nicht die für ihn bestimmte Zugangsberechtigung verwendet, jedoch den Automaten durch Übereinstimmen von PIN und Karte ordnungsgemäß bedient.


Kritik: Der Tatbestand würde mangels Identifizierungsmöglichkeit des Computers die Verwendung korrekter Daten durch einen Nichtberechtigten nicht erfassen, was der Gesetzgeber mit Schaffung der Var. 3 jedoch gerade beabsichtigt hatte. Ferner kommt bei der Var. 3 neben Var. 2 bei diesem Verständnis keine eigenständige Bedeutung zu, da sie nur noch die Verwendung gefälschter oder manipulierter Zugangsberechtigungen umfassen würde.


Ansicht 3: Die herrschende betrugsspezifische Interpretation des Begriffs "unbefugt" bejaht das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals, wenn die Verwendung der Daten im konkreten Fall gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte. Auf diese Weise kann der systematischen Stellung und der Funktion der Norm Rechnung getragen werden (BGHSt 47, 160, 162 f.; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT II, 43. Aufl. 2020, Rn. 613; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 263a Rn. 2; Münchener Kommentar StGB/Hefendehl/Noll, 4. Aufl. 2022, § 263a Rn. 78, 85).


Beispiele: Im zweiten Fall ist eine Strafbarkeit nach dieser Auffassung gegeben: ein Bankangestellter würde durch Vorlage der manipulierten Karte ebenfalls getäuscht. Im ersten Fall ist dies nicht so eindeutig: Einerseits könnte man eine Täuschung bejahen, wenn man im Abhebevorgang eine konkludente Versicherung sieht, dass das Konto gedeckt sei (Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. Aufl. 2018, § 263a Rn. 14). Überwiegend wird jedoch vertreten, der fiktive Bankangestellte wäre ein normaler Schalterangestellter mit den Fähigkeiten des Automaten, womit er nicht die Bonität des Kunden prüfe. Eine Strafbarkeit entfällt demnach (Sch/Sch/Perron StGB, § 263a Rn. 11).


Kritik: Die systematische Nähe zum Betrugstatbestand sei lediglich hinsichtlich des Merkmals "unrichtig" in Var. 1 und 2 gegeben, wo eine Abweichung zwischen Soll- und Istzustand eine Analogie zu Täuschung und Irrtum rechtfertige. Eine solche Abweichung sei im Rahmen der Unbefugtheit aber nicht maßgeblich: Hier komme es einzig auf die Befugnis des Handelnden an.















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 9.27 Uhr bearbeitet.



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